(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 505 Geduldete Überziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
aa) Abgrenzung zu § 504 BGB
§ 505 BGB fasst die verschiedenen Formen der geduldeten Überziehungen abschließend zusammen. Bei der geduldeten Überziehung kommt der Darlehensvertrag in dem Moment zustande, in dem der Darlehensgeber das Darlehen ausbezahlt. Es besteht also kein Rahmenvertrag über eine vereinbarte Überziehungsmöglichkeit. Zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer besteht jedoch ein Rahmenvertrag über ein laufendes Konto. Es muss ein Entgelt für den Fall vereinbart sein, dass der Verbraucher eine nicht (§ 505 Abs. 1 S. 1 BGB) oder nicht in dieser Höhe (§ 505 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbarte Überziehungsmöglichkeit nutzt.
Mit anderen Worten: In der eigenmächtigen Überziehung liegt der Antrag des Verbrauchers zum Abschluss eines Überziehungsdarlehensvertrags, den der Darlehensgeber durch Duldung konkludent annimmt.
bb) Voraussetzungen
§ 505 BGB setzt also voraus, dass der Darlehensgeber die Verfügung des Darlehensnehmers über ein laufendes Konto verhindern könnte, aber nicht verhindert (Bankrechtskommentar/Roth, § 505 BGB Rdnr. 3; PWW/Kessal-Wulf, Rdnr. 1 „Zwangskredite“; Nobbe/Pap, Kommentar zum Kreditrecht, Rdnr. 7). Geht jedoch der Darlehensgeber nicht gegen die von ihm nicht verhinderbare Überziehung vor, ist nach angemessenem Zeitablauf – wohl ein Monat – doch von einer geduldeten Überziehung im Sinne des § 505 BGB auszugehen (Bankrechtskommentar ebenda; Nobbe/Pap a.a.O., Rdnr. 8).
cc) Rechtsfolgen
a) Auf geduldete Überziehungen sind die §§ 491 a bis 496 und 499 bis 502 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB nicht anzuwenden. Es sind gemäß § 505 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB nur die Informationen gemäß Artikel 247 § 17 Abs. 1 EGBGB zu erteilen (Sollzinssatz und Kosten, die bei der Überziehung anfallen). Bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat sind gemäß § 505 Abs. 2 BGB die Angaben des Artikel 247 § 17 Abs. 2 EGBGB zu machen. „Erheblich“ ist eine Überziehung in der Regel bei einer nicht eingeräumten Überziehungsmöglichkeit von € 200,00 und bei Überziehen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit 1/10 des eingeräumten Betrags (Kümpel/Wittig/Merz, Bankrecht, Rdnr. 10.287; Bankrechtskommentar a.a.O., Rdnr. 7).
b) Unterlässt der Darlehensgeber die Pflichtangaben nach § 505 Abs. 1 und 2 BGB, kann er zwar die Rückzahlung des Darlehens verlangen, jedoch nicht Kosten und Zinsen, § 505 Abs. 3 BGB.
In jedem Fall ist eine pauschale Bearbeitungsgebühr für geduldete Überziehungen unwirksam (BGH Urteil vom 25. Oktober 2016, Az: XI ZR 387/15).
1. Abgrenzung zu § 504 BGB
§ 505 BGB fasst die verschiedenen Formen der geduldeten Überziehungen abschließend zusammen. Bei der geduldeten Überziehung kommt der Darlehensvertrag in dem Moment zustande, in dem der Darlehensgeber das Darlehen ausbezahlt. Es besteht also kein Rahmenvertrag über eine vereinbarte Überziehungsmöglichkeit. Zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer besteht jedoch ein Rahmenvertrag über ein laufendes Konto. Es muss ein Entgelt für den Fall vereinbart sein, dass der Verbraucher eine nicht (§ 505 Abs. 1 S. 1 BGB) oder nicht in dieser Höhe (§ 505 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbarte Überziehungsmöglichkeit nutzt.
Mit anderen Worten: In der eigenmächtigen Überziehung liegt der Antrag des Verbrauchers zum Abschluss eines Überziehungsdarlehensvertrags, den der Darlehensgeber durch Duldung konkludent annimmt.
2. Voraussetzungen
§ 505 BGB setzt also voraus, dass der Darlehensgeber die Verfügung des