(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
- Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
- Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
- Krisenmanagement
- Liquidationen
- Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
- Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
- Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
- Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
- Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
- Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
- KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
- Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
- Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
aa) Bedeutung der Vorschrift
Gewöhnlich bestimmt ein Darlehensvertrag die Höhe der Darlehensvaluta, die der Darlehensnehmer in Anspruch nehmen kann, aber auch nehmen muss.
Die §§ 504 f. BGB regeln vier Arten von Darlehensverträgen mit Überziehungsmöglichkeit. Es handelt sich um Darlehensverträge, die nur einen Rahmen bestimmen, innerhalb dessen der Verbraucher als Darlehensnehmer das Verfügungsrecht hat, sein Konto zu belasten, obwohl der Habensaldo hierfür nicht ausreicht. Das Verfügungsrecht des Verbrauchers ist beliebig (nach der Höhe, dem Zeitpunkt und der Dauer der Inanspruchnahme), der Darlehensnehmer ist also frei, ob er überhaupt die Überziehungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, und er ist ebenso frei, wann er die Schuld wieder ausgleicht. Lediglich die maximale Höhe der Inanspruchnahme ist durch die Darlehensvereinbarung begrenzt. Der Verbraucher erhält den Kredit über ein laufendes Konto, über das er mit dem Darlehensgeber eine Kontokorrentabrede und einen maximalen Rahmen der debitorischen Verfügungsbefugnis getroffen hat. § 505 BGB regelt demgegenüber die Duldung der Überziehung ohne vorherige Einräumung.
Solche Darlehensverträge sind aus den genannten Gründen atypisch. Deshalb ist das Verbraucherkreditrecht nur eingeschränkt und mit Abweichungen anzuwenden. Ist der Dispositionsrahmen überschritten und fehlt es auch an einem Duldungstatbestand, gilt Verbraucherdarlehensrecht insgesamt nicht, da es an einem Darlehensvertrag fehlt (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl. 2023, § 504 BGB Rdnr. 6).
bb) Arten der Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit:
Allgemeine Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit, § 504 Abs. 1 BGB
cc) Rechtsfolgen
a) aa) Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich Verbraucherdarlehensverträge. Es gilt lediglich § 502 BGB nicht, die Anwendung der §§ 493 Abs. 2 und 499 Abs. 1 BGB ist teilweise eingeschränkt.
bb) Bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten im Allgemeinen gemäß § 504 Abs. 1 BGB ist der Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben gemäß Artikel 247 § 16 EGBGB regelmäßig zu unterrichten.
cc) Es ist keine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 BGB zu zahlen.
dd) Die Informationspflichten des Darlehensgebers gemäß § 493 Abs. 3 BGB sind eingeschränkt und § 499 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
ee) Es gelten uneingeschränkt die strengen Formerfordernisse des § 492 BGB, die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 491 a BGB sind vollständig zu erfüllen.
ff) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu.
gg) Den Darlehensgeber trifft die Beratungspflicht gemäß § 504 a BGB.
b) Bei den Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 BGB sind die anzuwendenden Pflichtvorschriften erheblich weiter eingeschränkt.
1. Bedeutung der Vorschrift
Gewöhnlich bestimmt ein Darlehensvertrag die Höhe der Darlehensvaluta, die der Darlehensnehmer in Anspruch nehmen kann, aber auch nehmen muss.
Die §§ 504 f. BGB regeln vier Arten von Darlehensverträgen mit Überziehungsmöglichkeit. Es handelt sich um Darlehensverträge, die nur einen Rahmen bestimmen, innerhalb dessen der Verbraucher als Darlehensnehmer das Verfügungsrecht hat, sein Konto zu belasten, obwohl der Habensaldo hierfür nicht ausreicht. Das Verfügungsrecht des Verbrauchers ist beliebig (nach der Höhe, dem Zeitpunkt und der Dauer der Inanspruchnahme), der Darlehensnehmer ist also frei, ob er überhaupt die Überziehungsmöglichkeit in Anspruch nimmt, und er ist ebenso frei, wann er die Schuld wieder ausgleicht. Lediglich die maximale Höhe der Inanspruchnahme ist durch die Darlehensvereinbarung begrenzt. Der Verbraucher erhält den Kredit über ein laufendes Konto, über das er mit dem Darlehensgeber eine Kontokorrentabrede und einen maximalen Rahmen der debitorischen Verfügungsbefugnis getroffen hat. § 505 BGB regelt demgegenüber die Duldung der Überziehung ohne vorherige Einräumung.
Solche Darlehensverträge sind aus den genannten Gründen atypisch. Deshalb ist das Verbraucherkreditrecht nur eingeschränkt und mit Abweichungen anzuwenden. Ist der Dispositionsrahmen überschritten und fehlt es auch an einem Duldungstatbestand, gilt Verbraucherdarlehensrecht insgesamt nicht, da es an einem Darlehensvertrag fehlt (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 11. Aufl. 2023, § 504 BGB Rdnr. 6).
2. Arten der Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit:
Allgemeine Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit, § 504 Abs. 1 BGB
3. Rechtsfolgen
a) aa) Darlehensverträge mit Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich Verbraucherdarlehensverträge. Es gilt lediglich § 502 BGB nicht, die Anwendung der §§ 493 Abs. 2 und 499 Abs. 1 BGB ist teilweise eingeschränkt.
bb) Bei eingeräumten Überziehungsmöglichkeiten im Allgemeinen gemäß § 504 Abs. 1 BGB ist der Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben gemäß Artikel 247 § 16 EGBGB regelmäßig zu unterrichten.
cc) Es ist keine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 BGB zu zahlen.
dd) Die Informationspflichten des Darlehensgebers gemäß § 493 Abs. 3 BGB sind eingeschränkt und § 499 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
ee) Es gelten uneingeschränkt die strengen Formerfordernisse des § 492 BGB, die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 491 a BGB sind vollständig zu erfüllen.
ff) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu.
gg) Den Darlehensgeber trifft die Beratungspflicht gemäß § 504 a BGB.
b) Bei den Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 BGB sind die anzuwendenden Pflichtvorschriften erheblich weiter eingeschränkt.